SPD in Langgöns

Zukunft gemeinsam gestalten!

Satzung

In der Versammlung des Ortsvereins der SPD- Langgöns am 08. Oktober 2021 wurde folgende Satzung beschlossen:  

                                                               

Sozialdemokratische Partei

Deutschlands

Satzung des SPD-Ortsvereins Langgöns

 

§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet

1.    Der SPD-Ortsverein Langgöns umfasst das Gebiet der Gemeinde Langgöns.

2.    Der Ortsverein führt den Namen „Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD), Ortsverein Langgöns“. Sein Sitz ist Langgöns.


§ 2 Zweck

Der Zweck des Ortsvereins ergibt sich aus seinem Bekenntnis zu den Grundsätzen der SPD und seiner Teilnahme an der politischen Willensbildung der Partei.


§ 3 Mitgliedschaft

1.    Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand des Ortsvereins.

2.    Der Vorstand muss über den Aufnahmeantrag innerhalb eines Monats entscheiden. Lehnt der Ortsvereinsvorstand den Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats ab, so gilt dies als Annahme des Antrags.

3.    Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann der Bewerber oder die Bewerberin binnen eines Monats beim Unterbezirksvorstand Einspruch erheben. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes gegeben. Die Entscheidung des Bezirksvorstandes ist endgültig.

4.    Wird gegen die Mitgliedschaft innerhalb eines Jahres kein Einspruch erhoben, so ist sie endgültig.

5.    Einspruchsrecht hat jedes Mitglied über seinen Ortsvereinsvorstand. Der Einspruch ist zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Unterbezirksvorstand. Gegen des¬sen Entscheidung ist die Anrufung des Bezirksvorstandes zulässig.

6.    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Die Rückgabe des Mitgliedsbuches gilt als Austrittserklärung.

7.    Mit der Mitgliedschaft erwirbt das Mitglied das Recht und die Pflicht, sich im Rahmen der Statuten an der politischen Willensbildung, den Wahlen und Abstimmungen zu beteiligen und die Ziele der Sozialdemokratischen Partei zu unterstützen.

8.    Die zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge richten sich nach der Finanzordnung der Partei in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 4 Organe des Ortsvereins

Organe des Ortsvereins sind:

-  die Mitgliederversammlung
-  der Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Ortsvereins. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des Ortsvereins zusammen.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Ortsvereinsvorstandes, der Reviso¬r*innen und der Delegierten zu Unterbezirksparteitagen und Wahlkreiskonferenzen sowie die Verabschiedung von Wahl¬vorschlägen, Anträgen und Entschließungen.

1.    Die Mitgliederversammlung soll regelmäßig und mindestens einmal im Jahr stattfinden.

2.    Termin, Tagungsort und Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Versammlung im Heimatblatt der Gemeinde Langgöns bekannt gegeben werden.
    Zusätzlich erhalten alle Mitglieder bis eine Woche vor der Versammlung möglichst eine schriftliche Einladung.
Zuständig sind der/die Vorsitzende(n), im Verhinderungsfall deren Stellvertretung.

3.    Die Mitgliederversammlung wird von dem / der / den Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberu¬fen wurde.

4.    Der Vorstand, die Revisor*innen und die Delegierten zum Unterbezirksparteitag werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) für höchstens zwei Jahre gewählt. Die Jahreshauptversammlung prüft die Stimmberechtigung der Teilneh¬mer*innen und wählt eine Versammlungsleitung. Während eines Geschäftsjahres not¬wendig werdende Nachwahlen finden auf einer Mitgliederversammlung statt.

5.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwe¬senden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.

6.    Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen von zehn Prozent der Mitglieder einzuberufen.

8.  Anträge zur Mitgliederversammlung müssen bis drei Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem / der / den Vorsitzenden eingereicht werden.


§ 6 Vorstand


1.    Der Ortsvereinsvorstand besteht aus den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstan¬des:
    
    der / dem Vorsitzenden; anstelle der oder des Vorsitzenden kann eine Doppelspitze aus zwei Vorsitzenden, davon mind. eine Frau, gebildet werden, wenn mind. ein Kandidatenpaar zur Wahl vorgeschlagen wird, gemeinsam kandidiert und mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
    den beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    dem / der Schatzmeister*in
    dem / der Schriftführer*in,
    dem / der stellvertretenden Schriftführer*in,
    dem / der Pressereferenten(-referentin)
    
    und den weiteren Vorstandsmitgliedern.

Diese weiteren Vorstandsmitglieder setzen sich aus höchstens zehn zu wählenden Beisitzer*innen zusammen.
 
Als beratende Mitglieder gehören dem Ortsvereinsvorstand ferner Kraft ihres Amtes oder Mandates an - sofern sie keine ordentlichen Vorstandsmitglieder sind:    

     der / die Bürgermeister*in von Langgöns, sofern der SPD angehörig,
                  .                     
     die / der Vorsitzende der Gemeindevertretung Langgöns, sofern der SPD angehörig,

     die / der Vorsitzende der SPD-Fraktion in der Gemeindevertretung Langgöns,

     Ortsvereinsmitglieder, die den Vorständen übergeordneter Parteiebenen (Unterbezirk, Bezirk, Bund) oder dem Vorstand des Landesverbandes angehören,

Ortsvereinsmitglieder, die als Mandatsträger*in dem Kreistag oder dem Kreisausschuss des Landkreises Gießen, dem Hessischen Landtag, dem Deutschen Bundestag oder dem Europaparlament angehören, sowie Minister*innen auf Landes- und Bundesebene.

    Die Vorsitzenden von Arbeitsgemeinschaften des SPD-Ortsvereins Langgöns.

2.    Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein. Ihm obliegt die verantwortliche Durchfüh¬rung der politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Ortsve¬reins. Er vertritt die Partei nach außen. Zeich¬nungsberechtigt gegenüber Banken und Sparkassen sind die / der Ortsvereinsvor¬sitzende(n) und der / die Schatzmeister*in.

3.    Als notwendiges Organ bleibt ein Vorstand bis zur Neuwahl geschäftsführend im Amt.
    
4.  Der Ortsvereinsvorstand tagt mindestens sechsmal im Jahr. Die Sitzungen sind in der Regel parteiöffentlich.

5. Über die Sitzungen des Ortsvereinsvorstandes ist ein Beschlussprotokoll zu führen. Die Niederschriften sind allen Mitgliedern des Vorstandes zeitnah, aber spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung, zuzustellen.

6.   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

7.    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
 

§ 7 Wahlen

1.    Die Wahl des Ortsvereinsvorstandes erfolgt geheim in getrennten Wahlgängen.
    Nacheinander werden gewählt:

    die / der Vorsitzende(n),
    die beiden stellvertretenden Vorsitzenden,
    der / die Schatzmeister*in
    der / die Schriftführer*in
    der / die stellvertretende Schriftführer*in
    der / die Pressereferent*in
    die höchstens zehn Beisitzer*innen

2.    Die Durchführung der Wahlen bestimmt sich nach der Wahlordnung der Partei. Dabei sind die Beschlüsse und Satzungsbestimmungen der Partei zur Mindestabsicherung von Frauen und Männern in Funktionen und Mandaten strikt zu beachten.

3.    Persönliche Anforderungen für Kandidaturen, soweit sie sich aus den Statuten und Ver-haltensregeln in der jeweiligen gültigen Fassung ergeben, sind zu beachten.


§ 8 Finanzen und Revision

1.    Der Beitragsanteil an den Mitgliedsbeiträgen fließt komplett an den Ortsverein.

2.    Zur Prüfung der Kassenführung des Ortsvereins werden für die Dauer der Amtszeit des Ortsvereinsvorstandes mindestens drei Revisor*innen gewählt. Sie dürfen weder Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes noch hauptamtlich tätige Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen der Partei sein.

3.    Sie berichten der Jahreshauptversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten. Mit der erteilten Entlastung übernimmt die Mit¬gliedschaft die Verantwortung über das Finanzwesen der abgelaufenen Periode.

4.    Die Finanzordnung der Partei ist verbindliche Grundlage für das wirtschaftliche Han¬deln des Ortsvereins.

5.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 9 Die / der Internetbeauftragte

1.  Die / der Internetbeauftragte wird vom Vorstand ernannt. Die Funktion kann auch von einem Vorstandsmitglied übernommen werden.

2.   Die Berufung endet mit der Amtszeit des Vorstandes. Erneute Berufung ist                                                                                      
      zulässig.

3.  Alles Weitere regelt die SPD- Richtlinie zur Funktion einer/eines Internetbeauftragten    gem.  Beschluss des Bundesparteivorstandes vom 09.07.2001.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung können nur mit Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederver¬sammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.


§ 11 Arbeitsgemeinschaften und Datenschutz

1.    Die Grundsätze für die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaften in der SPD sowie die Daten-schutzrichtlinien gelten in der jeweils gültigen Fassung.

2.    Mitgliederentscheide richten sich nach § 13 Absatz 2 des Organisationsstatutes und den dazu ergange¬nen Verfahrensvorschriften.


§ 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung gilt nur im Rahmen des Organisationsstatuts der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, der Satzung des Bezirks Hessen-Süd und der Satzung des Unterbe¬zirks Gießen in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 13 Geltung für Ortsbezirke

Diese Satzung ist auch analog auf alle Ortsbezirke des SPD-Ortsvereins Langgöns ohne eigene Satzung anwendbar.


§14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 09.10.2021 in Kraft.